Verfassungsgericht nimmt Kirchen in die Pflicht

Karlsruhe (BNN/dpa). Auch kirchliche Träger von Pflegeeinrichtungen müssen eine gesetzliche Pflicht zur Aufnahme sozial bedürftiger Menschen akzeptieren. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Das Gericht wies die Beschwerde einer zur Caritas gehörenden Betreibergesellschaft dreier Altenpflegeeinrichtungen in Brandenburg zurück. Die Klägerin hatte sich gegen die Verpflichtung gewandt, eine bestimmte Anzahl an Heimplätzen mit sozial Bedürftigen zu belegen. (Aktenzeichen: 2 BvR 1095)
Aus Sicht des Gerichts verstößt diese Pflicht nicht gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht.

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4 Antworten zu Verfassungsgericht nimmt Kirchen in die Pflicht

  1. Ka. My. sagt:

    CARITAS LATEINISCH NÄCHSTENLIEBE?!

  2. jos.pr. sagt:

    Der kirchliche Träger aus Brandenburg hatte sich dagegen gewehrt, in seinen staatlich geförderten Einrichtungen eine bestimmte Quote sozial Schwacher aufnehmen zu müssen.

  3. Herb. Kl. sagt:

    Die gesicherte Versorgung sozial bedürftiger Pflegefälle ist ein überragendes Gemeingut.

    Genau das mußte einer zur katholischen Caritas gehörenden Betreibergesellschaft dreier Altenpflegeeinrichtungen in Brandenburg gerichtlich klar gemacht werden!

  4. Ull.Mü. sagt:

    Sozial schwache pflegebedürftige Menschen müssen von staatlich geförderten Pflegeheimen aufgenommen werden.

    Die Grundrechte der Heime sind durch eine gesetzliche Aufnahmeverpflichtung nicht verletzt.

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