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Es ist nicht zulässig, alle Grundstücksangelegenheiten schlechthin nichtöffentlich zu behandeln. Eine nichtöffentliche Vorbereitung widerspricht der klaren Regelung des § 35 Abs. 1 GemO BW (Gemeindeordnung Baden-Württemberg).
Im Übrigen: Welches „berechtigte Interesse einzelner“ besteht denn für die oberhalb genannten Privatleute?
In einer nichtöffentlichen Sitzung darf die Sachdiskussion nicht vorweggenommen werden, um sie später in einer öffentlichen Sitzung zu führen. Zur Vorbereitung in Ausschüssen ist dies erlaubt, nur im Gemeinderat ist dies unzulässig.
Diese Vorschriften in der Gemeindeordnung Baden-Württemberg müssen doch den Gemeinderatsmitgliedern mehr als bekannt sein? 🙂
Was für eine schön ausgedachte Begründung für die Nichtöffentlichkeit einer Gemeinderatssitzung!
Ich ziehe meine Hose zukünftig mit der Kneifzange an! Wer muss das glauben?
🙂
PS: Der Verkauf des städtischen Rüdtwaldes an die Firma Deuerer lief ebenso nichtöffentlich ab, wobei bis heute über die Höhe des Kaufpreises geschwiegen wird. So muss man sich in Bretten weiterhin darauf einstellen, dass sogar der Verkauf von städtischem Eigentum mit totaler Geheimniskrämerei belegt wird.
Wann wacht die Brettener Bürgerschaft endlich auf?