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@ Qua. vom 6.2.10
Wenn ich den Leitsatz des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg richtig verstehe, dann trifft dieser genau die rechtlich total verkorkste Lage der Meldebehörde Bruchsal bei einer Beurteilung für das passive Wahlrecht mit all den verantwortlichen Personen, die sehr wohl über die formelle melderechtliche Lage Bescheid wußten.
@ Proll
Jak politycy wszystkich: Bardzo dobry! 🙂
@krzysztofa: Alez oczywyscie! Niestety tylko z szwabskim akcentem!!
On mówi takze polski?
no wlasnie ten! Nasz niedoceniony geniusz jezykowy 🙂
@ Proll heute
„des het unser ettinger net scheener sage kenne!“
Oettinger: który równiez mówi po hiszpansku???
🙂
Und an die Herren
Kretz
Schmitt
Dr. Wolf
alle bruchsal.org
An die Leser der Netzzeitung für Bruchsal (bruchsal.org)
VGH Baden-Württemberg
Urteil, 1 S 78/06
Verkündungsdatum: 26.05.2006
Rechtsgebiete: GemO, AO
Leitsatz: 1. Der Begriff des Wohnens i. S. des Kommunalwahlrechts bestimmt sich nach objektiven Kriterien.
2. Bei der Feststellung des aktiven und passiven Wahlrechts darf die Meldebehörde in der Regel von der formellen melderechtlichen Lage ausgehen. Liegen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Melderegisters vor, ist die Wahlbehörde zur Prüfung verpflichtet.
Alles klar? Noch Fragen?
Keine Anhaltspunkte und keine relevanten Tatsachen, um ein Verfahren gegen die Beteiligten zu eröffnen…
Verfahren zur Feststellung des Mandatsverlustes?
In Bruchsal gemeldet, wohnt aber (Hauptwohnung) woanders.
Ist das der Fall und liegt eine Scheinmeldung vor, dann hat der Betroffene weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
Er muss sein politisches Mandat zurückgeben!
Sind Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren strafbar oder Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen?
des het unser ettinger net scheener sage kenne!
En nuestra ciudad natal Bruchsal nos sentamos todos en una barca.
Brusl hatte schon immer was Besonderes! 🙂
Mich wundert nur, warum sich die Rats-Kolleginnen und Rats-Kollegen so schön bedeckt halten! 🙂
Wahlbetrug? Wahlmanipulation? Wahldesaster?
Verstoß gegen Gemeindeordnung? Verstoß gegen kommunales Wahlrecht?
Was trifft zu?
Für mm
Sie scheinen eine (fast ausgestorbene) Spezies zu sein, welche gewillt ist, leider immer noch an den Rechtsstaat zu glauben. 🙂
„Aus dem Scherbelverfahren habe sich keine Rechtfertigung für die Verfahrenseinleitung ergeben sondern eher Anhaltspunkte dafür, dass kein Verfahren gegen die genannten Personen einzuleiten sei.“
Ein Verstoß gegen die Gemeindeordnung ist also kein Grund für ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft! Rechtsstaat Deutschland ade, die Staatsanwaltschaft ist überflüssig!