Ein „Scherbelhaufen“

Wir hatten über den Fall „Dr. Scherbel“ aus Bruchsal berichtet. Dr. Scherbel wurde in Bruchsal in den Gemeinderat gewählt, obwohl ihm der Wohnsitz in Bruchsal zu seiner „Wählbarkeit“ fehlte. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ist über den Vorgang informiert. Die Kollegen von bruchsal.org haben den Fall weiterverfolgt und bei der Staatsanwaltschaft nachgehakt, mit erstaunlichen Ergebnissen. Hier gehts zum Artikel auf bruchsal.org

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18 Antworten zu Ein „Scherbelhaufen“

  1. Rich.S. sagt:

    @ Qua. vom 6.2.10

    Wenn ich den Leitsatz des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg richtig verstehe, dann trifft dieser genau die rechtlich total verkorkste Lage der Meldebehörde Bruchsal bei einer Beurteilung für das passive Wahlrecht mit all den verantwortlichen Personen, die sehr wohl über die formelle melderechtliche Lage Bescheid wußten.

  2. patrycja sagt:

    @ Proll

    Jak politycy wszystkich: Bardzo dobry! 🙂

  3. Proll sagt:

    @krzysztofa: Alez oczywyscie! Niestety tylko z szwabskim akcentem!!

  4. krzysztof sagt:

    On mówi takze polski?

  5. Proll sagt:

    no wlasnie ten! Nasz niedoceniony geniusz jezykowy 🙂

  6. antek sagt:

    @ Proll heute

    „des het unser ettinger net scheener sage kenne!“

    Oettinger: który równiez mówi po hiszpansku???
    🙂

  7. äth. sagt:

    Und an die Herren
    Kretz
    Schmitt
    Dr. Wolf
    alle bruchsal.org

  8. Qua. sagt:

    An die Leser der Netzzeitung für Bruchsal (bruchsal.org)

    VGH Baden-Württemberg
    Urteil, 1 S 78/06
    Verkündungsdatum: 26.05.2006
    Rechtsgebiete: GemO, AO
    Leitsatz: 1. Der Begriff des Wohnens i. S. des Kommunalwahlrechts bestimmt sich nach objektiven Kriterien.

    2. Bei der Feststellung des aktiven und passiven Wahlrechts darf die Meldebehörde in der Regel von der formellen melderechtlichen Lage ausgehen. Liegen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Melderegisters vor, ist die Wahlbehörde zur Prüfung verpflichtet.

    Alles klar? Noch Fragen?

  9. v/Z sagt:

    Keine Anhaltspunkte und keine relevanten Tatsachen, um ein Verfahren gegen die Beteiligten zu eröffnen…

  10. urs sagt:

    Verfahren zur Feststellung des Mandatsverlustes?

    In Bruchsal gemeldet, wohnt aber (Hauptwohnung) woanders.

    Ist das der Fall und liegt eine Scheinmeldung vor, dann hat der Betroffene weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

    Er muss sein politisches Mandat zurückgeben!

  11. ak sagt:

    Sind Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren strafbar oder Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen?

  12. Proll sagt:

    des het unser ettinger net scheener sage kenne!

  13. Miguel sagt:

    En nuestra ciudad natal Bruchsal nos sentamos todos en una barca.

  14. Lud sagt:

    Brusl hatte schon immer was Besonderes! 🙂

  15. Els. sagt:

    Mich wundert nur, warum sich die Rats-Kolleginnen und Rats-Kollegen so schön bedeckt halten! 🙂

  16. glad. sagt:

    Wahlbetrug? Wahlmanipulation? Wahldesaster?
    Verstoß gegen Gemeindeordnung? Verstoß gegen kommunales Wahlrecht?

    Was trifft zu?

  17. ul-d sagt:

    Für mm

    Sie scheinen eine (fast ausgestorbene) Spezies zu sein, welche gewillt ist, leider immer noch an den Rechtsstaat zu glauben. 🙂

  18. mm sagt:

    Aus dem Scherbelverfahren habe sich keine Rechtfertigung für die Verfahrenseinleitung ergeben sondern eher Anhaltspunkte dafür, dass kein Verfahren gegen die genannten Personen einzuleiten sei.
    Ein Verstoß gegen die Gemeindeordnung ist also kein Grund für ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft! Rechtsstaat Deutschland ade, die Staatsanwaltschaft ist überflüssig!

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