Ein Insolvenzverfahren lässt sich im Wesentlichen in vier Schritte gliedern:
Versuch der außergerichtlichen Einigung mit Hilfe eines spezialisierten Anwaltes oder einer öffentlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle, die gegebenenfalls die nötige Bescheinigung über das Scheitern ausstellt.
Es folgt das Insolvenzverfahren. Das Gericht prüft dabei die Erfolgsaussichten eines Schuldenbereinigungsplanes.
Wird der Plan von der Hälfte der Gläubiger (bemessen nach Anzahl und Höhe der Forderungen) abgelehnt, kommt es zur „Privatinsolvenz“ als vereinfachtem Insolvenzverfahren. Das pfändbare Vermögen des Schuldners wird an die Gläubiger ausgegeben. Das Verfahren wird von einem Treuhänder begleitet.
Eine Privatinsolvenz wird meist durchgeführt, um eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Dieses Verfahren besteht aus einer sechsjährigen „Wohlverhaltensphase“. In dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abtreten. Am Ende steht die Restschuldbefreiung. madl
Unvermeidlich aber vorgeschrieben