Eine „streckenbezogene“ Geschwindigkeitsbegrenzung

Schilderwald im Schulzentrum
Nur beim DRK-Haus dürfen Pkw-Lenker 50 Kilometer fahren
dia. Geändert worden ist jetzt die Beschilderung beim Schulzentrum Ost im Bereich Breitenbachweg/Max-Planck-Straße. Dort gilt nicht mehr die 30-Kilometer-Zone, sondern eine „streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung“ von 30 Stundenkilometern. Was sich in der Verwaltungssprache kompliziert anhören mag, sieht in der Praxis so aus, dass eigentlich alles beim alten bleibt: Die Autolenker dürfen auch nicht schneller durchs Schulzentrum fahren, als bislang.

Auf dem Breitenbachweg gilt im Abschnitt zwischen DRK-Haus und Brücke die ortszulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 Kilometern – allerdings nur in diesem Bereich. Danach heißt es wieder: einen Gang zurückschalten und auf 30 Kilometer runter. „Auch hier hat sich im Vergleich zu früher nichts geändert“, erklärt Achim Kleinhans vom Ordnungsamt der Stadt Bretten.
Doch wird der „Schilderwald“ im gesamten Wohngebiet weiter wuchern. Denn durch die Aufhebung der Zonenregelung im Breitenbachweg bzw. in der Max-Planck-Straße sind neue Verkehrsschilder er-forderlich geworden, die die Höchstgeschwindigkeit auf 30 Kilometer festsetzen. Eine Neuregelung der Straßenverkehrsordnung schreibt diese Maßnahme vor.
Tempo 30 Zone heißt es aber weiterhin in jenen Straßen, die in diese Hauptverkehrstrasse einmünden. Und das bedeutet, dass sämtliche Einmündungen in den Breitenbachweg – also etwa Egetmeyer Weg, Turban- und Nikolaus-Müller-Straße – mit entsprechenden Hinweischildern versehen werden müssen. Da der Breitenbachweg Vorfahrtsstraße wird, bedarf es einer zusätzlichen Kennzeichnung.
Seitens der Stadt sieht man die Verkehrssicherheit im Bereich Schulzentrum Ost gewährleistet. „Wir werden auch weiterhin in schöner Regelmäßigkeit Geschwindigkeitskontrollen durchführen“, kündigt Kleinhans an. Auch werde das Geschwindigkeitsanzeigegerät immer mal wieder zum Einsatz gebracht. Auch diese Maßnahmen hätten in der Vergangenheit Früchte getragen, so der Vertreter des Ordnungsamts.

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Eine Antwort zu Eine „streckenbezogene“ Geschwindigkeitsbegrenzung

  1. Matthias Menzel sagt:

    Iin diesem Artikel aus der Stadtverwaltung wird suggeriert, dass sich im Breitenbachweg und in der Max-Planck-Straße, also im Schulzentrum – Ost in Bretten, durch die Veränderungen in der Beschilderung eigentlich nichts geändert hat.
    Tatsächlich hat man in diesem sensiblen Bereich eines Schulzentrums, das täglich von über 2000 Schüler/innen besucht wird, durch die Abschaffung der Tempo 30-Zone, eine Verschärfung der Verkehrssituation vollzogen.
    Anwohner hatten in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, die Ausgestaltung der 30-km-Zone in Übereinstimmung mit der Straßenverkehrs- ordnung verlangt. Nach monatelanger Verzögerungstaktik der Stadtverwaltung kam dann im Februar 2001 die 33.ÄndVStVR ( Änderung der Straßenverkehrs- ordnung ) gerade richtig.
    Dieses Gesetzteswerk wurde verabschiedet „um dem Wunsch der Kommunen nach Reduzierung des bislang hohen Anforderungsniveaus für die Einrichtung von Tempo 30-km-Zonen“ zu entsprechen, wie es in der Begründung zum Gesetzestext heisst. Es sollte also eine Erleichterung bei der Ausweisung von Tempo 30-Zonen erreicht werden, in Bretten führte dies, noch im gleichen Monat, zur Abschaffung der Tempo 30-Zone, auch hier war Bretten wohl wieder Spitzenreiter : so schnell dürfte in der Bundesrepublik keine Gemeinde auf die 33.ÄndVStVR reagiert und dabei die Absicht des Gesetzgebers auf den Kopf gestellt haben !
    Damit nicht genug, die Straßen wurden zu Vorfahrtstraßen umgewandelt, in der Otto-Hahn-Straße, durch das Wohngebiet Wanne, wieder Tempo 50 eingeführt. Leidtragende sind die Schüler/innen des Schulzentrums und die Anwohner, sowie deren Kinder.
    Hintergrund dieser Maßnahme ist die Absicht der Stadt Bretten, das Schulzentrum, sowie das angrenzende Wohngebiet Wanne, mit dem Querungs- verkehr der Bundestraßen B293 und B294 zu belegen. Siehe dazu auch den Leserbrief in den BNN vom 18.10.2001, der diese Absicht in vollem Umfang belegt.

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