Nur Mitsprache

THILO KAMPF
So recht man mitunter dem Brettener Oberbürgermeister bei seiner Kritik am Bürokratismus im Land geben kann — im Falle der Neubesetzung der Schulleiter-Stelle am Edith-Stein-Gymnasium irrt Paul Metzger: Sowohl die Schulkonferenz als auch die Stadt (konkret: der Gemeinderat) haben lediglich ein Mitspracherecht bei der Auswahl der vom Regierungspräsidium vorgeschlagenen Bewerber. Das bedeutet, dass sie die Behörde auf eklatante Versäumnisse, die sich beim Vorstellungsgespräch offenbaren, aufmerksam machen können, ja müssen. Aber keine Entscheidung über die Stellenbesetzung treffen dürfen.


Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber vermeiden, dass es bei den Entscheidungen zu sehr „menschelt“, beispielsweise der ein oder andere Kandidat aus persönlichen Gründen abgelehnt wird. Auch (Lokal-)Politikern, denen vielleicht der ein oder andere Anwärter zu kritisch oder zu eigenständig wirkt, will man damit die Einflussnahme erschweren.
Das Regierungspräsidium macht sich das Auswahlverfahren mitnichten einfach: Langwierige Überprüfungen, Unterrichtsbesuche, Gespräche und Beurteilungen verschiedener Fachleute gehen der Gesamtbeurteilung voraus. Vorteil: Der jeweilige Bewerber geht völlig offen ins Rennen, für alle gelten die gleichen Voraussetzungen, weil in der deutschen Bürokratie jeder Schritt genau festgelegt ist. Darauf — immerhin — kann man vertrauen.
Auch Metzger müsste letztlich ein Interesse daran haben, dass Schüler von Führungskräften unterrichtet werden, die sich zuvor dafür an unabhängiger Stelle qualifiziert haben.

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6 Antworten zu Nur Mitsprache

  1. mm sagt:

    Paul Metzger gibt einmal mehr Einblick in seine völlig Ich-zentrierte Persönlichkeit. Selbst für die Zeit „danach“ will er allem und jedem seinen Stempel aufdrücken. Gut, dass ein Ende absehbar ist!

  2. -fc- sagt:

    zu i-L am 25. Juni, 2008 19:07

    Nicht immer, aber immer öfter… 🙂

    Weiter machen, Herr Kampf!

  3. F. M. sagt:

    Es bleibt abzuwarten. 🙂

  4. Tess. sagt:

    „Das erforderliche Einvernehmen mit dem Schulträger“

    Genau das ist vom Regierungspräsidenten in Karlsruhe herbeizuführen.

  5. O.Sch. sagt:

    Ebenso gilt für die Bewerberauswahl § 69 Abs. 2, § 76 Abs. 1 und 2 BPersVG folgendes:

    Die Auswahl der Bewerber für eine freie Schulleiterstelle ist nach dem Personalvertretungsgesetz mit dem Personalrat zu erörtern, ehe der Regierungspräsident das erforderliche Einvernehmen mit dem Schulträger über die Stellenbesetzung herbeiführt.

    BVerwG v. 28.4.67 – VII P 8.66 –

  6. i-L sagt:

    Der Kommentar von THILO KAMPF:

    Mehr als nur anerkennenswert. 🙂

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