Urteil: Unilever darf irreführende Werbung für Cholesterinsenker Becel pro.activ unabhängig vom Wahrheitsgehalt weiter verbreiten

Gericht weist foodwatch-Klage ab – Irreführung über mögliche Nebenwirkungen der Margarine geht weiter
http://www.foodwatch.de/Hamburg/Berlin, 14. Dezember 2012. Unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt darf der Nahrungsmittelkonzern Unilever umstrittene Aussagen über sein Produkt Becel pro.activ weiter verbreiten. Die Behauptung, nach denen es „aus wissenschaftlicher Sicht keinen Hinweis“ auf Nebenwirkungen der cholesterinsenkenden Margarine gebe, stufte das Landgericht Hamburg in seinem heutigen Urteil nach einer Klage der Verbraucherorganisation foodwatch lediglich als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung ein. Somit unterzog es die Aussagen gar nicht erst einem Faktencheck (Az 324 O 64/12).

foodwatch konnte daher keinen Unterlassungsanspruch gegen Unilever geltend machen, obwohl die Aussage nachweislich falsch ist. „Es gibt eine Reihe von Studien, die Hinweise auf Nebenwirkungen von Produkten wie Becel pro.activ geliefert haben – an diesem Fakt ändert das Urteil nichts. Das Gericht hat die gegenteilige Aussage Unilevers jedoch nicht als Tatsachenbehauptung eingestuft, sondern als bloße Meinungsäußerung – und als solche soll der Konzern sie ohne Faktencheck weiter verbreiten dürfen. Das ist aus Verbrauchersicht nicht akzeptabel“, erklärte foodwatch-Klageführer Oliver Huizinga. „Wir warten jetzt die Urteilsbegründung ab und werden sehr genau prüfen, ob wir in Berufung gehen.“

Unilever selbst hatte in der Verhandlung darauf gedrängt, seine Aussage nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Die Unterscheidung ist mehr als eine juristische Spitzfindigkeit: Nur eine Tatsachenbehauptung muss einer Überprüfung auf den Wahrheitsgehalt standhalten. Der Unilever-Anwalt erklärte bei der mündlichen Verhandlung, das Abstreiten von Hinweisen auf Nebenwirkungen habe „keinen Tatsachenkern“. Oliver Huizinga von foodwatch: „Es ist bemerkenswert, dass Unilever die Sicherheit seines Quasi-Medikaments in Margarineform nicht tatsächlich belegen kann, sondern lediglich zweifelhafte Meinungen zu dieser für alle Kunden entscheidenden Frage verbreitet. Für mich wäre spätestens das der Grund, ein solches Produkt niemals zu kaufen.“

In dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg ging es nicht um die lebensmittelrechtliche Zulassung von Becel pro.activ, sondern um die Frage, ob eine den Tatsachen widersprechende Aussage Unilevers über sein Produkt äußerungsrechtlich verboten werden kann. Bereits im November 2011 hatte foodwatch die Vermarktung der Margarine wegen des unbewiesenen gesundheitlichen Nutzens und der ungeklärten Nebenwirkungen als Verbrauchertäuschung kritisiert und auf www.abgespeist.de eine Beschwerde-E-Mail-Aktion an den Hersteller gestartet. In einer Antwort an die Unterzeichner der E-Mail-Aktion und in einer Pressemitteilung („Wissenschaftler bestätigen die cholesterinsenkende Wirkung von Becel pro.activ“ vom 15.11.2011) behauptete Unilever unter Verwendung von Zitaten eines Wissenschaftlers, es gebe bei Becel pro.activ „aus wissenschaftlicher Sicht keinen Hinweis“ auf Nebenwirkungen. Tatsächlich hat jedoch eine ganze Reihe wissenschaftlicher Studien den Verdacht erhärtet, dass die der Margarine zugesetzten Pflanzensterine das verursachen können, was sie eigentlich verhindern sollen: Ablagerungen in den Gefäßen und damit ein erhöhtes Risiko auf Herzkrankheiten. Das staatliche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und die europäischen Fachgesellschaften für Herz-Kreislauf-Krankheiten EAS (European Atherosclerosis Society) und ESC (European Society of Cardiology) äußerten sich kritisch zu Lebensmitteln mit zugesetzten Pflanzensterinen.

foodwatch-Klageführer Oliver Huizinga: „Das Urteil des Landgerichts öffnet einer Masche der Lebensmittelindustrie Tür und Tor, die die Verbraucher in Zukunft bei vielen angeblichen Gesundheitswunderprodukten in die Irre führen könnte: Die Unternehmen spannen unparteiisch und glaubwürdig erscheinende Wissenschaftler vor ihren Werbekarren – weil deren Aussagen aber als bloße Meinungsäußerung eingestuft werden, dürfen sie verbreitet werden, ob sie wahr sind oder nicht.“

foodwatch fordert daher ein grundsätzliches Verbot von gesundheitsbezogener Werbung für Lebensmittel. Produkte mit medizinischer Wirkung dagegen sollen ein arzneimittelrechtliches Zulassungsverfahren samt zugehörigen Langzeitstudien durchlaufen und – ggf. auf ärztliches Rezept – in der Apotheke verkauft werden. Oliver Huizinga von foodwatch: „Becel pro.activ ist wie ein Medikament, mit dem Menschen unkontrolliert an ihren Blutwerten herumdoktern, gefährliche Nebenwirkungen nicht ausgeschlossen – das hat im Supermarkt nichts verloren.“
Link:
Informationen zu Becel pro.activ: www.abgespeist.de/becel_proactiv

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Eine Antwort zu Urteil: Unilever darf irreführende Werbung für Cholesterinsenker Becel pro.activ unabhängig vom Wahrheitsgehalt weiter verbreiten

  1. ghg sagt:

    Kriegen Richter was von den Firmen für die Klassifizierung bloßer Meinungsäußerungen von Lebensmittelherstellern gegenüber den Verbrauchern anstelle von strukturierten Tatsachenbehauptungen? 🙁

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