Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung im Jahr 2011

Der Ministerrat hat am 18. Mai das Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 auf den Weg gebracht. Mit diesem Gesetz werden die erforderlichen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Regelungen für die Durchführung der Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) 2011 im Land getroffen. „Die Ergebnisse des Zensus sind als Entscheidungsgrundlage für zahlreiche politische und gesellschaftliche Entscheidungen außerordentlich wichtig. Wie viele Menschen wo leben und wie alt sie sind, ist etwa für eine bedarfsgerechte Planung von Schulen, Krankenhäusern oder Einrichtungen für alte Menschen von zentraler Bedeutung. Hierfür benötigen wir zuverlässige, aktuelle Informationen.

Eine neue Bestandsaufnahme ist erforderlich, da die letzte Bevölkerungszählung bereits 1987 stattfand und sich seitdem umfangreiche demographische Veränderungen ergeben haben.“
Dies erklärte Finanzminister Willi Stächele am Dienstag in Stuttgart. Die Europäische Union (EU) habe alle Mitgliedstaaten zur Durchführung eines EU-weiten Zensus im Jahr 2011 und zur Lieferung von festgelegten Daten verpflichtet, fuhr Stächele fort. Mit dem Zensusgesetz 2011 seien hierfür die bundesrechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden.

Der Zensus 2011 werde erstmals – anders als die früheren Volkszählungen – weitgehend registergestützt durchgeführt. Anstelle einer umfassenden Direktbefragung aller Einwohner werde dazu, soweit wie möglich, auf vorhandene Verwaltungsdaten, vor allem die Melderegister, zurückgegriffen. Allerdings seien nicht alle von der EU geforderten Daten aus Registern zu gewinnen.
Daher würden Informationen zu Gebäuden und Wohnungen postalisch bei den Gebäude- und Wohnungseigentümern erhoben. Für die Beantwortung weiterer Fragen, wie etwa zum Bildungsstand und zur Erwerbstätigkeit, werde eine Haushaltsstichprobe bei bundesweit knapp 10 Prozent der Bevölkerung durchgeführt. Der Bundesgesetzgeber habe allerdings nicht alle zur Umsetzung des Zensus 2011 erforderlichen Regelungen getroffen, sondern bestimmte Bereiche den Landesgesetzgebern überlassen, so der Minister weiter.

Der vom Ministerrat auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 sehe unter anderem die Verpflichtung der Gemeinden mit mindestens 30.000 Einwohnern und im Übrigen der Landkreise zur Mitwirkung bei der Durchführung des Zensus 2011 mittels örtlicher Erhebungsstellen vor. Er enthalte des Weiteren Bestimmungen zur Einrichtung und Organisation dieser örtlichen Erhebungsstellen, insbesondere zur Sicherstellung der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung von anderen Verwaltungsstellen sowie zur Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes. „Die Bürgerinnen und Bürger des Landes können sicher sein, dass die erhobenen Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken verwendet und alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden“, betonte Stächele.

Die Kosten für Zensus 2011 betragen für das Land und die Kommunen in Baden-Württemberg voraussichtlich rund 80 Millionen Euro. Zieht man hiervon den anteiligen Bundeszuschuss und Zuwendungen aus anderen Ländern für die Erledigung zentraler Aufgaben ab, verbleiben beim Land und den Kommunen voraussichtlich Kosten in Höhe von 47,5 Millionen Euro.
Die Kommunen erhalten zur Deckung der auf sie entfallenden Kosten – entsprechend des in der Landesverfassung geregelten Konnexitätsprinzips – finanzielle Zuwendungen des Landes in Höhe von 29,5 Millionen Euro“, teilte der Finanzminister abschließend mit.

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Eine Antwort zu Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung im Jahr 2011

  1. uwe sagt:

    Und das alles kostet auch noch Geld! 🙁

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