Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates der Landesbank Baden-Württemberg:
§ 9 Abs. 2 LBWG
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Landesbank zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Nach § 9 Abs. 3 LBWG bzw. § 12 Abs. 4 Satzung LBBW muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.
Bezüglich der internen Kontrolle liegt bei der LBBW die Zuständigkeit für die Überwachung des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems beim Verwaltungsrat bzw. einem Prüfungsausschuss.
Diese Vorschriften galten auch im Mai 2010. Sie waren schwammig und viel zu allgemein gehalten. Dem finanziellen Schlendrian waren somit Tür und Tor geöffnet!
Bezeichnend in dem Zusammenhang zeigt sich die juristische Aufarbeitung vor dem Landgericht Stuttgart. Die Staatanwaltschaft Stuttgart hatte die Zockereien mit u.a. amerikanischen Ramschpapieren selbst gar nicht aufgegriffen, sondern nur die aus ihrer Sicht unkorrekte und versteckte Bilanzierung durch den Vorstand.
Und der Verwaltungsrat der Bank?
Wohl versehen mit einer gewissen Portion „Narrenfreiheit“: Wichtig waren denen wahrscheinlich nur die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder! 🙂
passt lückenlos ins Bild dieser Bank. Ich empfehle wegen dieses erneuten „Erfolges“ des Managements, eine deutliche Erhöhung der Sonderzahlungen an die „Nieten in Nadelstreifen“!