Leserbrief: Kein vernünftiger Grund

Zu „Augenwischerei“ vom 11. April:
Ich denke, Frau Häusler irrt sich noch immer. Es ist tatsächlich Augenwischerei, die wegen Thermoselect erst „gesparten“, aber doch kassierten und dann verrechneten Gebühren als Grund für die nächste Preissteigerung zu benennen und als Alibi für die Aussage zu nehmen, ein Abschöpfen des Papiers durch pfiffige Unternehmen verhindere eine Preissteigerung nicht, die komme sowieso.

Darum geht es gar nicht. Es geht ausschließlich darum, dass hier jemand nur eine Kür laufen, den unbestritten vorhandenen Vorteil abgreifen will, nicht jedoch auch die Pflicht absolvieren. Auch wird der Eindruck erweckt, nur das Sammeln des Papiers durch die pfiffigen Anbieter könne die Verschmutzung des Papiers durch die übrigen DSD-Materialien verhindern. Man muss nur einmal einen Sortierbetrieb besuchen, dann sieht man, wie sortiert wird. Und zwar seit Einführung des Grünen Punktes immer effektiver. Und Frau Häusler gibt zu, dass „die öffentliche Hand die Hoheit auf diese Abfälle“ hat und „die Privatwirtschaft nicht an der Entsorgung teilhaben“ lässt. Das ist doch logisch: Wenn einer nur das saubere Altpapier haben will, nicht aber die übrigen eventuell verschmutzten Abfälle, die auch entsorgt werden müssen, gibt es nicht den geringsten vernünftigen Grund zum Wechsel.
Wenn die Privatwirtschaft alles günstiger und genauso gesetzeskonform entsorgen kann: Warum hat sie es dann bisher nicht angeboten? Warum stellt sie dann nicht auch die benötigte Infrastruktur (Sortieranlagen, Umschlagpunkte …) gleich mit zur Verfügung? Die Kreise und Kommunen würden sich freuen.

Horst Stegmann Bachstraße 35 a Bad Schönborn

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6 Antworten zu Leserbrief: Kein vernünftiger Grund

  1. fr.-zurh. sagt:

    „Ich denke, Frau Häusler irrt sich noch immer.“

    Bedauernswerterweise irren Sie sich noch immer, Herr Stegmann!

    Frau Häusler in Kraichtal hat sich zu keiner Zeit geirrt.

  2. L-L sagt:

    Noch einmal.

    Nach § 15 KrW-/AbfG ist Abfallbeseitigung Pflichtaufgabe der Gemeinde zur Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen.

  3. äth. sagt:

    Das Hauptproblem bei diesen Regelungen liegt darin, dass eine Entscheidung darüber, ob Abfälle verwertet oder beseitigt werden, gleichzeitig über die Zuständigkeit von kommunaler oder privater Entsorgungswirtschaft entscheiden kann.

  4. äth. sagt:

    Auf diese Weise wurde den Entsorgungsträgern ihre Planungssicherheit genommen, weil für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen nur eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Absatz 1 Satz 2 KrW-/AbfG besteht, soweit es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt.

  5. L-L sagt:

    „Es geht ausschließlich darum, dass hier jemand nur eine Kür laufen, den unbestritten vorhandenen Vorteil abgreifen will, nicht jedoch auch die Pflicht absolvieren.“

    Zum Lachen!

    Die Regelung des § 13 Absatz 3 KrW-/AbfG (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) besteht, wonach die private Entsorgungswirtschaft selbst aus dem der kommunalen Zuständigkeit zugewiesenen Bereich der Hausmüllentsorgung Abfälle zur Verwertung „abgreifen“ kann.

    Was nun, Herr Stegmann?

  6. fr.-zurh. sagt:

    Bevor der obige Verfasser seine Meinung äußerte, hätte er sich mit der Materie vertraut machen müssen.
    Dieser Mühe hat er sich seinen Ausführungen entsprechend sehr wahrscheinlich nicht unterzogen.

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