Mautausweichverkehr: Bundesverwaltungsrichter präzisieren Voraussetzung für Fahrverbote

29.03.2008 Leipzig. Seit Einführung der Autobahn-Maut für Lastkraftwagen weichen immer wieder Berufskraftfahrer auf Bundesstraßen aus. Länder und Kommunen dürfen daher seit 2006 Fahrverbote verhängen, um gezielt gegen den sogenannten Mautausweichverkehr vorzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Urteil [vom 13. März 2008] entschieden, dass dies eine erhebliche Mehrbelastung der Anwohner und eine eindeutige Beschilderung voraussetzt.

Die Initiativen der Landkreise und Gemeinden gegen vermehrten Lkw-Verkehr auf Bundes- und Landesstraßen sind zahlreich – auch in Baden-Württemberg. Selbst der Landtag und die Landesregierung werden immer wieder mit Anfragen und Anträgen zu Lärmbelastungen durch Lkw und speziell dem Mautausweichverkehr konfrontiert. Hohe Wellen schlug auch der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts behandelte Mautausweichverkehr in der Grenzregion zwischen Bayern und Baden-Württemberg. Das Landratsamt Ansbach und die Stadt Dinkelsbühl hatten auf der bayerischen Seite der parallel zur Autobahn 7 verlaufenden Bundesstraße 25 im Bereich der Städte Feuchtwangen und Dinkelsbühl Nachtfahrverbote für den Lkw-Durchgangsverkehr verhängt und dafür aus fünf und mehr Einzelzeichen bestehende Verkehrszeichen aufgestellt. Für den örtlichen Lieferverkehr hatte sie Ausnahmen gewährt, die zum Teil ausgeschildert und zum Teil aber in Zeitungen bekannt gemacht wurden. Die Klage eines Spediteurs gegen die verkehrsrechtliche Anordnung des Nachtfahrverbots hatte zunächst vor dem bayerischen Verwaltungsgericht Erfolg – und jetzt auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Verkehrszeichen müssen „mit einem beiläufigen und raschen Blick“ zu erfassen sein, urteilten die Bundesrichter. Eine Beschilderung mit bis zu fünf Verkehrszeichen werde dem nicht gerecht. Damit aber war die Gesamtregelung der eingeführten Verkehrsbeschränkung rechtswidrig. Außerdem präzisierte das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für den Erlass von Durchfahrverboten zur Unterbindung von Mautausweichverkehr. Es verwies u. a. auf die Verkehrslärmschutzverordnung „BImSchV“, wonach sich der Lärmpegel durch den Ausweichverkehr um mindestens drei Dezibel erhöht haben oder aber ein Pegel von tagsüber mindestens 70 Dezibel beziehungsweise nachts 60 Dezibel erreicht worden sein muss (Az.: 3 C 18.07).

Auch in Zukunft werden Verbote gegen Mautausweichverkehr zum Schutz vor Lärm und Abgasen eingesetzt werden können, wenn entsprechend erhebliche Auswirkungen vorliegen. Die Diskussionen um die Bewertung des Mautausweichverkehrs und um die Frage der Sperrung für den Durchgangsverkehr im Einzelfall wird auch nach Erlass des Urteils unvermindert weiter geführt werden.

Johannes Buschbeck, Boorberg-Verlag

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