Zu den städtischen Gesellschaften

erreichte uns folgender, sehr aufschlußreicher und absolut demaskierender Beitrag

Allgemeine Aussagen

Kommunale Betriebe tragen kein Kursrisiko und können Kredite über städtische Bürgschaften absichern und so niedrigere Zinsen erreichen. Kommunale Betätigung führt zu Wettbewerbsverzerrungen und bedroht die Existenz von Handwerkern und anderen mittleren Unternehmen. Wirtschaftliche Betätigung darf nur dann zulässig sein, wenn ein dringender öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert. Es ist davon auszugehen, daß ein privates Unternehmen, das sich täglich am Markt behaupten und seine Finanzmittel ausschließlich dort erwirtschaften muß, immer ökonomisch effizienter arbeitet als eine kommunale Einrichtung, die sich aus Steuergeldern bzw. Abgaben ihrer Bürger und Unternehmen finanziert. Alle Leistungen, die Private erbringen können, sollte nicht ein kommunales Unternehmen erbringen. Dies gilt sowohl für die Angebots- als auch für die Nachfrageseite. Die Stadt wird zur Existenz gefährdenden Konkurrenz der heimischen Unternehmen. Ein fairer Wettbewerb ist nicht gegeben. Die Kommune hat erhebliche Wettbewerbsvorteile, da sie nicht in Konkurs gehen kann. Angesichts der Existenzängste von zahlreichen mittelständischen Unternehmen, auch in Bretten, fehlt dem Betrachter dafür jedes Verständnis. Auf Grund der besseren Rahmenbedingungen, z. B. bei der Finanzierung, macht die Stadt den Mittelstand kaputt. Die Betätigung muß dem öffentlichen Interesse der Einwohner dienen und aus Gründen des Gemeinwohls (heißt in Bretten Schuldenanhäufung) erfolgen. Anerkannt sind: Kommunale Siedlungspolitik mit dem Ziel einer Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung, städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen, Unterstützung der Wirtschaftsförderung.

Der Absatzmarkt ist nicht rentabel und nicht kostendeckend. Die Aufrechterhaltung der städtischen Bauunternehmen erfordert Zuschüsse, welche die Stadt in einem unvertretbaren Maß belasten. – Niemand ist verantwortlich!

Wirtschaftliche Unternehemn der Stadt sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird. Sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Stadt erwirtschaften.

Im Rahmen der Rechtsaufsicht durch das Regierungspräsidium können die unzulässig wirtschaftlich tätigen Gemeinden zur Rechenschaft gezogen werden. Hier ist jedoch ein gewisses Vollzugsdefizit zu beobachten. Der aktuelle Evaluationsbericht des Innenministeriums zum Gemeindewirtschaftsrecht garantiert den wirtschaftlich tätigen Unternehmen der Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg Bestandsschutz. Fazit: Es ändert sich nichts!

Besondere Aussagen

Das Gemeindewirtschaftsrecht regelt die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen. Ziel der letzten Reform vom 19.07.1999 war es, private Unternehmer vor einer unfairen Konkurrenz durch kommunale Unternehmen zu schützen. So wurde in der baden-württembergischen Gemeindeordnung (Paragraph 102) festgeschrieben, daß private Unternehmen Vorrang vor Gemeinden haben, wenn die Unternehmen eine Aufgabe „besser und wirtschaftlicher“ bewältigen können. Doch selbst wenn einem Unternehmen dieser Nachweis gelingt, wird ihm nach Auffassung der Gerichte durch die Gemeindeordnung kein Unterlassungsanspruch bzw. kein Klagerecht zugestanden. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) kam zur Auffassung, Wirtschaftsunternehmen dürften nur dann gegen eine wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden klagen, wenn ein Klagerecht deutlich in der Gemeindeordnung formuliert sei. – So haben Kommunen erhebliche Wettbewerbsvorteile, da sie nicht in Insolvenz gehen können. Es gab, gibt und wird sicherlich zahlreiche Beschwerden gegen nicht hinzunehmende wirtschaftliche Betätigung von Kommunen geben. Dies vor allem dehalb, weil Privatunternehmer die kommunale Konkurrenz aus ihren Steuergeldern mitfinanzieren. Die These ist und bleibt im Bereich Märchen und Sagen, wenn es heißt, das örtliche Handwerk und Gewerbe profitieren in besonderem Maße von kommunalen Aufträgen.

Ergebnis

Den Unternehmen wird vom § 102 der Gemeindeordnung kein Unterlassungsanspruch und ein damit einhergehendes Klagerecht zugebilligt. Lediglich im Rahmen der Rechtsaufsicht durch das Regierungspräsidium können die unzulässig wirtschaftlich tätigen Städte und Gemeinden zur Rechenschaft gezogen werden. Hier ist jedoch, wie schon erwähnt, ein gewisses Vollzugsdefizit zu beobachten. Gemäß der derzeit gültigen Rechtslage wird somit kein Vorrang der Privatwirtschaft vor der wirtschaftliche Betätigung von Kommunen erreicht. Nur wenn den privaten Unternehmen ein Unterlassungsanspruch gegenüber den Gemeinden eingeräumt wird, der auf dem Klageweg durchsetzbar ist, kann der Vorrang der privatwirtschaftlichen Leistungserfüllung durchgesetzt werden. – Grundsatz: Vorrang privater Leistungserfüllung vor regelmäßig ausufernden verlustträchtigen kommunalen Betätigungen der Großen Kreisstadt Bretten!

Stellung der Aufsichtsratsmitglieder

Bei ihrer Tätigkeit müssen die kommunalen Aufsichtsratsmitglieder gesellschaftsrechtliche Vorgaben beachten. Dabei treffen sie auf strenge Haftungsvorschriften! Da aber die Aufsichtsratstätigkeit im Interesse der Kommune erfolgt, ist diese meistens – wenn nicht sogar immer – zur Übernahme von Haftungsansprüchen verpflichtet. Tatsächliche Risiken für das Privatvermögen der Aufsichtsratsmitglieder bestehen kaum, soll heißen, überhaupt nicht. Die Einzigen, die überhaupt eine Verantwortung und das Risiko tragen, sind (wie fast immer) die Steuerzahler und die Bürgerschaft der jeweiligen Gemeinde – hier Stadt Bretten.

In diesem Zusammenhang kann man erst verstehen, warum Herr Metzger den Aufsichtsratsvorsitz von Herrn Leonhardt übernommen hat. Natürlich nur, um weiterhin segensreich zum Wohl der Brettener Bürger, der Brettener Unternehmen sowie der Brettener Wirtschaftsförderung tätig zu sein. Dabei muß man geflissentlich jedoch vergessen, welche Beträge bisher von ihm in den Sand gesetzt wurden und werden. Denn zu einer wie auch immer gearteten Haftung kann er bei der aktuellen Rechtslage und somit auch bei der entsprechenden Anwendung durch die Kommunal- und Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht herangezogen werden.

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7 Antworten zu Zu den städtischen Gesellschaften

  1. Gern./Sch. sagt:

    An der Unkenntnis derer! 🙁

  2. hs/Schz sagt:

    Bisher haben Handwerksbetriebe und mittlere Unternehmen in Bretten gegen diese nette Form von Wettbewerbsverzerrung absolut nichts unternommen.
    Woran mag das wohl liegen?

  3. F. M. sagt:

    Für die VERLUSTÜBERNAHMEN bedienen sie sich
    ja bekannterweise seit vielen Jahren der BRETTENER STEUERZAHLER!

  4. ak sagt:

    Genau hier setzen bei mir gewisse Zweifel ein, weil sich bisher die Mitglieder des Brettener Stadtparlaments unisono gegenüber den starken Verlusten als voll resistent erwiesen haben.

  5. Mx.-L. sagt:

    Beim Lesen der „Pflichtlektüre“ wird vorausgesetzt, gleichzeitig zu denken.

  6. -el- sagt:

    Das ist eine Pflichtlektüre für jeden Bürger und Steuerzahler dieser Stadt!!!

  7. konrd. sagt:

    Der Beitrag trifft den Nerv der weiterhin verlustbringenden städtischen Gesellschaften und Beteiligungen.

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