Feb
5
Wir hatten über den Fall “Dr. Scherbel” aus Bruchsal berichtet. Dr. Scherbel wurde in Bruchsal in den Gemeinderat gewählt, obwohl ihm der Wohnsitz in Bruchsal zu seiner “Wählbarkeit” fehlte. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ist über den Vorgang informiert. Die Kollegen von bruchsal.org haben den Fall weiterverfolgt und bei der Staatsanwaltschaft nachgehakt, mit erstaunlichen Ergebnissen. Hier gehts zum Artikel auf bruchsal.org
Die Themen dieses Tages in einem anderen Jahr :
- Aus Brettens Innenstadt in die Karlsruher City? - 1985
- Stadtbahn wurde bereits greifbare Wirklichkeit - 1985
- Von Herz zu Herz - 1985
Ähnliche Artikel :
Stichworte :Bruchsal, Gemeinderat, Staatsanwaltschaft
Kommentare
18 Kommentare

“Aus dem Scherbelverfahren habe sich keine Rechtfertigung für die Verfahrenseinleitung ergeben sondern eher Anhaltspunkte dafür, dass kein Verfahren gegen die genannten Personen einzuleiten sei.”
Ein Verstoß gegen die Gemeindeordnung ist also kein Grund für ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft! Rechtsstaat Deutschland ade, die Staatsanwaltschaft ist überflüssig!
Für mm
Sie scheinen eine (fast ausgestorbene) Spezies zu sein, welche gewillt ist, leider immer noch an den Rechtsstaat zu glauben.
Wahlbetrug? Wahlmanipulation? Wahldesaster?
Verstoß gegen Gemeindeordnung? Verstoß gegen kommunales Wahlrecht?
Was trifft zu?
Mich wundert nur, warum sich die Rats-Kolleginnen und Rats-Kollegen so schön bedeckt halten!
Brusl hatte schon immer was Besonderes!
En nuestra ciudad natal Bruchsal nos sentamos todos en una barca.
des het unser ettinger net scheener sage kenne!
Sind Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren strafbar oder Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen?
Verfahren zur Feststellung des Mandatsverlustes?
In Bruchsal gemeldet, wohnt aber (Hauptwohnung) woanders.
Ist das der Fall und liegt eine Scheinmeldung vor, dann hat der Betroffene weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
Er muss sein politisches Mandat zurückgeben!
Keine Anhaltspunkte und keine relevanten Tatsachen, um ein Verfahren gegen die Beteiligten zu eröffnen…
An die Leser der Netzzeitung für Bruchsal (bruchsal.org)
VGH Baden-Württemberg
Urteil, 1 S 78/06
Verkündungsdatum: 26.05.2006
Rechtsgebiete: GemO, AO
Leitsatz: 1. Der Begriff des Wohnens i. S. des Kommunalwahlrechts bestimmt sich nach objektiven Kriterien.
2. Bei der Feststellung des aktiven und passiven Wahlrechts darf die Meldebehörde in der Regel von der formellen melderechtlichen Lage ausgehen. Liegen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Melderegisters vor, ist die Wahlbehörde zur Prüfung verpflichtet.
Alles klar? Noch Fragen?
Und an die Herren
Kretz
Schmitt
Dr. Wolf
alle bruchsal.org
@ Proll heute
“des het unser ettinger net scheener sage kenne!”
Oettinger: który równiez mówi po hiszpansku???
no wlasnie ten! Nasz niedoceniony geniusz jezykowy
On mówi takze polski?
@krzysztofa: Alez oczywyscie! Niestety tylko z szwabskim akcentem!!
@ Proll
Jak politycy wszystkich: Bardzo dobry!
@ Qua. vom 6.2.10
Wenn ich den Leitsatz des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg richtig verstehe, dann trifft dieser genau die rechtlich total verkorkste Lage der Meldebehörde Bruchsal bei einer Beurteilung für das passive Wahlrecht mit all den verantwortlichen Personen, die sehr wohl über die formelle melderechtliche Lage Bescheid wußten.