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  erstellt am  6.7.2006
  ergänzt am 12.08.2006

 

 

 

Körperschaftsforstdirektion Freiburg erteilt
Waldumwandlungserklärung

Mit Datum vom 31.5.2006 hat die Körperschaftsforstdirektion Freiburg jetzt eine sogenannte Waldumwandlungserklärung für das geplante Gewerbegebiet Rüdtwald, Gemarkungen Bretten und Gölshausen, erlassen.
Zur Erläuterung wird seitens der Behörde jedoch erläutert, dass :

Hinweis:
Eine Waldumwandlungserklärung ersetzt nicht die nach § 9 LWaldG erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung, sondern stellt diese lediglich verbindlich in Aussicht, sofern keine schwerwiegende Änderung der Sachlage eintritt. Eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG kann erst erteilt werden, wenn die Inanspruchnahme der Waldfläche für die genehmigte Nutzungsart zulässig ist, d.h., wenn der B-Plan Rechtskraft erlangt hat (§ 10 Abs. 3 LWaldG). Die höhere Forstbehörde ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

Desweiteren werden strenge Auflagen und Bedingungen für die evtl. Waldumwandlung (Abholzung) erlassen :

  • Die Erschließung erfolgt bedarfsorientiert in mindestens drei Abschnitten.
  • Zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung auf die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sind folgende Kompensationsmaßnahmen durchzuführen :
  1. Aufforstung einer gleichwertigen Fläche von 27,0 ha.
     
  2. Erhalt und dauerhafte Sicherung der Bestockung im Bereich des derzeitigen Waldrandes auf einer Tiefe von mindestens 30 m (•> Fläche ca. 2,0 ha) als öffentliche Grünfläche gemäß § 9 (1), Nr. 25 b BauGB entsprechend dem Bebauungsplanentwurf vom 21.10.2005.
     
  3. Anlage von weiteren naturnahen Teichen mit Flachwasserzone, Schilfgürtel Saumzonen und Gehölzpflanzungen im südlichen Bereich des Flurstücks 988 Gemarkung Bretten-Neibsheim (•> Fläche ca. 0,4 ha, davon mind. 10% Wasserfläche) entsprechend Anlage 2. Aufnahme der Fläche in den Waldverband.
     
  4. Dauerhafter Verzicht auf forstliche Nutzung in fünf Altholzinseln. (•> Fläche ca. 12,3 ha) Sofern aus Verkehrssicherungsgründen erforderlich, können einzelne Bäume entlang der Wege im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde gefällt werden. Das dabei anfallende Holz ist in der Altholzinsel zu belassen bzw. dorthin zu verbringen .
     
  5. Maßnahmen im Freizeit- und Erholungsbereich innerhalb des Waldes auf der Gemarkung der Stadt Bretten in wertmäßiger Höhe von 150.000€ gemäß Anlage 4.
     
  6. Anbringen von 15 Fledermauskästen in angrenzenden Waldflächen.
     
  7. Vor Rechtskraft des Bebauungsplanes darf innerhalb der geplanten öffentlichen Grünfläche kein Holzeinschlag erfolgen, hiervon ausgenommen sind aus Gründen der Verkehrssicherung erforderliche Eingriffe. Die Fläche ist bis 31.12.2007 nach Maßgabe der unteren Forstbehörde mit geeigneten Baumarten zu unterpflanzen. Dadurch soll frühzeitig Ersatz für zu erwartende Ausfälle von Bäumen aus der herrschenden Schicht herangezogen werden.
     
  8. Die forstliche Nutzung in den fünf in Anlage 3 näher beschriebenen Altholzinseln ist mit sofortiger Wirkung einzustellen.
     
  9. Mit jedem Antrag auf Waldumwandlungsgenehmigung ist die Aufforstungsgenehmigung für eine Fläche, die mindestens dem 1,2-fachen der beantragten Umwandlungsfläche entspricht, vorzulegen sowie die eigentumsrechtliche Absicherung der Aufforstungsfläche nachzuweisen.

  10.  
  11. Die Ersatzaufforstungen für jeden Abschnitt sind spätestens 1 Jahr nach Beginn Waldumwandlung im entsprechenden Abschnitt durchzuführen.  
     
  12. Die Anlage der geplanten Teiche sowie die Umsetzung der Maßnahmen im Freizeit-und Erholungsbereich haben anteilig zur jeweils beantragten Umwandlungsfläche zu erfolgen. Eine detaillierte Regelung bleibt dem Waldumwandlungsgenehmigungsverfahren vorbehalten. Die jedem Abschnitt zugeordneten Maßnahmen sind spätestens 1 Jahr nach Beginn der Waldumwandlung im entsprechenden Abschnitt durchzuführen.
     
  13. Sollten sich zu gegebener Zeit die angedachten Maßnahmen im Freizeit- und Erholungsbereich nicht oder nicht vollständig umsetzen lassen, so muss eine entsprechend größere Fläche aufgeforstet werden. Maßnahmen im Freizeit- und Erholungsbereich in wertmäßiger Höhe von 150.000 € kompensieren eine Ersatzaufforstung von 3,25 ha Fläche.
     
  14. Mit dem Waldumwandlungsantrag für jeden Teilabschnitt ist nachzuweisen, dass die vorhandene bzw. neu geschaffene Regenwasserrückhalte- kapazität ausreicht, um den erhöhten Oberflächenabfluss aufzufangen.

  15. Durch entsprechende Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass die Population des stark gefährdeten Springfrosches (streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie) in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt. Hierzu ist der Grünordnungsplan im Einvernehmen mit der Körperschaftsforstdirektion zu überarbeiten.  

  16. Die Körperschaftsforstdirektion behält sich die Verfügung weiterer Auflagen und Bedingungen bis zur Erteilung der Umwandlungsgenehmigung gemäß § 9 LWaldG ausdrücklich vor.

Die Umwandlungserklärung ist auf die Laufzeit des Flächennutzungsplans (bis zur nächsten Fortschreibung) befristet.

Damit hat sich die Stadtverwaltung Bretten und der für diese Maßnahme mitverantwortliche Gemeinderat, in einem weiteren Schritt des Genehmigungsverfahrens, gegen den ausdrücklichen Willen der Bürgerschaft, durchgesetzt.
Die Auflagen und Bedingungen spiegeln jedoch die Tatsache wieder, dass nicht nur die Öffentlichkeit diesem Verfahren kritisch gegenüber steht, sondern auch die Genehmigungsbehörden.
So wird bereits im Vorfeld durch die Auflagen verhindert, dass ein Kahlschlag der gesammten Fläche stattfindet, ohne dass konkreter Bedarf besteht. Bei der Größe der Aufforstungsfläche weicht die Körperschaftsforstdirektion jedoch weit von ihrer ursprünglichen Forderung von 37 ha ab, jetzt sollen 27 ha genügen.
Klar dürfte aber sein, dass das übliche Vorgehen seitens der Stadt Bretten, wie in den letzten 20 Jahren praktiziert, Ausgleichsmaßnahmen für Flächenbeanspruchung garnicht oder nach Gutsherrenart zu erbringen, in diesem Fall nicht möglich sein wird. Dazu sind die genannten Kontrollmechanismen, wohl auch aus dieser Erfahrung heraus, zu präzise
.

Anmerkung : Die Stadtverwaltung hielt es erst am 27 Juli 2006 für angebracht, eine verkürzte Version des obigen Textes im Amtsblatt zu veröffentlichen, obwohl die Forstdirektion auf Nachfrage unsererseits am 29.6.2005 nochmals feststellt, dass : "Das Verfahren war und ist von erheblichem öffentlichen Interesse, so dass der Bürger auch ein Anrecht darauf hat, über gefallenen Entscheidungen informiert zu werden. Wir haben daher auch veranlaßt, dass die wesentlichen Inhalte unserer Entscheidung im Amtsblatt der Stadt Bretten veröffentlicht werden."

Der Gemeinderat stimmte in der darauffolgenden Gemeinderatssitzung vom 31.7.2006 mit 5 Gegenstimmen dem Bebauungsplan zu, obwohl die Gemeinderäte den gesammten Text der Waldumwandlungserklärung nicht kannten, da er auch nicht in den Unterlagen zur Sitzung enthalten war. (Pressetexte siehe BNN und Brettener Woche ). Die Mitglieder der Fraktionen der SPD und CDU hielten in Anbetracht der zu erwartenden immensen Mehrkosten und veränderten Rahmenbedingungen (die sie ja mangels Unterlagen nicht kannten !) noch nicht einmal eine Diskussion der neuen Situation für erforderlich.
Damit kam der Gemeinderat der Stadt Bretten seinen Pflichten eindeutig nicht nach und gab ein perfektes Beispiel für seine Überflüssigkeit.

 

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